Beim Thema Umzug gibt es viele Fallstricke. Ist eine Renovierung bei einem Auszug Pflicht? Muss man bei einem vorzeitigen Auszug nur noch die Kaltmiete zahlen? Haftet man für Umzugsschäden selbst? Auf Fragen wie diese findet man in Mieterforen die unterschiedlichsten Antworten. Zeit, einmal für Klarheit zu sorgen.
Ist eine Renovierung beim Auszug Pflicht?
Eine der größten Unsicherheiten von Mietern ist die Frage, ob sie ihre Wohnung vor oder nach dem Umzug renovieren müssen.
Dazu kann man zunächst einmal sagen, dass die Renovierung grundsätzlich in den Aufgabenbereich des Vermieters fällt. Gesetzliche Grundlagen sind dabei § 535 Abs. 1 und § 538 BGB. Ausnahmen gibt es jedoch beim Thema Schönheitsreparatur. Der Vermieter ist berechtigt, Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zu verpflichten. Dies muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein.
Was unter Schönheitsreparaturen zu verstehen ist, ist in § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV.) geregelt:
- Tapezieren, Anstreichen, Kalken
- Streichen der Fußböden, Heizungen, Innentüren und Innenseiten von Fenstern und Außentüren
- Vorbereitung von Streicharbeiten z. B. durch Verschließen von Bohrlöchern
Deshalb: Kaufen Sie nicht gleich Farbe und schaben Sie nicht gleich die Tapete von den Wänden. Sehen Sie stattdessen erst einmal im Mietvertrag nach, ob die Arbeiten überhaupt notwendig sind.
Können Arbeitnehmer für ihren Umzug Sonderurlaub nehmen?
Wenn ein Umzug während der Arbeitszeit stattfindet, muss man sich im Normalfall freinehmen. In den meisten Fällen besteht nämlich kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub. Der ist lediglich unter zwei Voraussetzungen vorgesehen:
- Sie ziehen aus betrieblichen Gründen um. Das kann zum Beispiel nötig sein, wenn Sie an einen anderen Unternehmensstandort ziehen.
- Es ist unvermeidbar, dass der Umzug während der Arbeitszeit stattfindet.
Hinweis: Auch wenn die Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub nicht erfüllt sind, könnte er Ihnen unter Umständen trotzdem zustehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn es entsprechende Klauseln in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung gibt. Wenn bei der Beantragung Probleme auftreten, können Sie sich zum Beispiel Hilfe bei einem Anwalt für Mietrecht suchen.
Nur Kaltmiete zahlen bei vorzeitigem Auszug?
Noch immer hält sich bei vielen Mietern der Irrglaube, dass man bei einem vorzeitigen Auszug für die restliche Dauer des Mietverhältnisses nur noch die Kaltmiete zahlen muss. Als Begründung wird dabei angeführt, dass die Wohnung leer steht und deshalb kein warmes Wasser, keine Heizenergie und keine Ressourcen für die Müllentsorgung verbraucht werden.
Eine gesetzliche oder mietvertragliche Grundlage gibt es hierfür allerdings nicht. Dem Vermieter stehen die vereinbaren Betriebskostenvorauszahlungen bis zum letzten Tag des Mietverhältnisses in voller Höhe zu. Auch wenn der Mieter früher auszieht, wird er nicht von diesen Kosten befreit.
Wer haftet für Umzugsschäden?
Egal, ob private Umzugshelfer oder professionelle Möbeltransporteure, bei einem Umzug können immer Schäden entstehen. Mal zerkratzt ein großer Tisch einen Türrahmen, mal stößt man mit einem Schrank an die Wand und der Putz bröckelt ab.
Grundsätzlich gilt dabei, dass der Mieter für alle Schäden haftet, die er an der Mietwohnung oder dem Mietshaus verursacht. Das gilt auch für Schäden, die von Umzugshelfern verursacht worden sind. Der Gesetzgeber spricht hierbei von einer Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Der Vermieter hat im Einzelfall das Recht, die Kaution einzubehalten und den Schaden zu beseitigen.
In vielen Fällen scheitern die Ansprüche des Vermieters allerdings an der fehlenden Nachweisbarkeit. Anders als bei Schäden in der Mietwohnung kann er hier nicht auf ein Übergabeprotokoll verweisen. Da das Treppenhaus von mehreren Mietern genutzt wird, lässt sich in der Praxis außerdem kaum nachweisen, wer dafür verantwortlich ist.
Bild: © lordn/Adobe Stock