Der günstigste Fall, wenn man eine Wohnung angemietet hat, liegt darin, dass man sich wohlfühlt, dass das Nachbarschaftsverhältnis stimmt, dass die Wohnung intakt ist und man somit ein angenehmes Mietverhältnis hat. Das ist wünschenswert, aber leider nicht die Regel. Wenn Dauerlärm, Schimmel oder andere Probleme den Wert der Wohnung mindern, dann steht einem Mieter grundsätzlich das Recht auf Mietminderung zu. Allerdings muss man hier mit Bedacht vorgehen, denn einfach die Miete zu kürzen, ist nicht der richtige Weg.
Erste Schritte vor der Mietminderung
Lärm oder dauerhafte Partys bei den Nachbarn, Baustellenbeeinträchtigungen oder sogar Schimmelbefall ist der Wohnung, der zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann – all das sind Gründe, eine Nutzbarkeit der angemieteten Wohnung in Zweifel zu stellen. My home is my castle ist dann nicht mehr gewährleistet. Gerade bei Lärmbelästigungen sollte man aber genau überlegen, ob überhaupt ein Anspruch auf eine Minderung der Miete gegeben ist. Normale nachbarschaftliche Wohngeräusche und gerade Geräuschbelästigung durch Kinder muss der Nachbar nämlich hinnehmen, ohne dass der Wert der angemieteten Wohnung gemindert ist. Je kleiner die Kinder, desto mehr Lärm müssen Nachbarn übrigens akzeptieren. Das heißt natürlich nicht, dass das Kleinkind 12 Stunden am Tag mit dem Bobbycar geräuschvoll über den Laminat rasen kann und dass dieser Lärm auf in den Abendstunden akzeptiert werden muss. Auch Partys bei Nachbarn muss man nicht in jeder Lautstärke ertragen und die Regel, dass einmal im Monat die Puppen tanzen dürfen, ist im Mietrecht überhaupt nicht vorgesehen. Wenn also Lärm die Wohnqualität beeinträchtigt, dann empfiehlt sich erst einmal vor der Mietkürzung das Gespräch mit den verursachenden Nachbarn – vielleicht auf gemeinsam mit dem Vermieter. Ändert sich nichts, sollte man schriftlich beim Vermieter eine Beschwerde einreichen und hier auch eine Frist setzen, bis wann das Problem beseitigt sein soll. Dabei kann auch gleich der Hinweis eingebracht werden, dass bei weiterer dauerhafter Lärmbelästigung auch innerhalb der Ruhezeiten eine Mietkürzung in Betracht gezogen wird.
Wenn Schimmel, Heizungsausfälle oder andere Faktoren das Problem
Ist die Wohnung mit Schimmel befallen, dann kann das gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen und so ist Eile gefordert, um den Mangel zu beseitigen. Der Vermieter muss sofort, wenn man den Schimmelbefall erkannt hat, schriftlich auf den Mangel hingewiesen werden. Am besten sendet man den Brief als Einwurfeinschreiben oder gibt es mit einem Zeugen beim Vermieter ab. Auch hier muss der Mieter eine Frist setzen und die Androhung einer Mietkürzung, falls der Mangel nicht im genannten Zeitraum behoben wird, aussprechen. Schimmel muss sofort behoben werden und der Vermieter muss umgehend reagieren. Fällt die Heizung innerhalb der Heizperiode aus, gilt auch Eile. Umgehende Benachrichtigung des Vermieters auf schriftlichem Weg, Terminfestsetzung zum Beheben des Mangels und Androhung der Mietminderung sind dann wichtige Inhalte für das Schreiben.
Abwägen, wann die Mietminderung angedroht wird
Die Androhung, die Miete zu mindern, ist schnell gefallen. Keine Frage, Mieter haben das Recht auf eine intakte Wohnung, die auch ohne Beeinträchtigungen, besonders gesundheitlicher Art, genutzt werden kann. Aber trotzdem sollte man wichtige Regeln einhalten, bevor man die Miete kürzt oder sogar ganz einbehält. Wichtig ist, dass der Vermieter über den Mangel informiert ist. Kürzt man die Miete, ohne den Vermieter nachweisbar über den Mangel informiert zu haben, riskiert man mietrechtliche Probleme. Genau deshalb ist es auch so wichtig, den Beschwerdebrief als Einschreiben oder unter Zeugen an den Vermieter zu übermitteln. Nach der gesetzten Frist zur Mangelbehebung darf man die Miete dann kürzen. Um welchen Prozentsatz die Mietkürzung in Anlehnung an die Miethöhe gekürzt werden darf, ist übrigens klar geregelt. Im Internet findet man inzwischen sogar Tabellen, wann die Miete um welchen Prozentsatz gekürzt werden darf, wenn die Mietwohnung den Wohnwert nicht mehr bietet. Oberste Priorität hat aber der Fakt, dass der Vermieter die Möglichkeit der Mangelbeseitigung vor der Mietminderung überhaupt erst bekommt. Es darf also nicht am ersten Tag des Heizungsausfalls sofort die Miete gekürzt werden, denn dann kann man als Mieter Probleme bekommen.
Rechtliche Beratung kann gut sein
Damit man über die Minderung der Miete auch Klarheit erlangt und weiß, wann genau welche Minderung möglich ist, lohnt es sich bei dauerhaften und gravierenden Problemen mit der Wohnung einen Anwalt oder einen Mieterschutzbund aufzusuchen. Der Mieterschutzbund bietet gegen eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag Beratung und auch Betreuung im Mietrecht. Hier erfährt man auch genau, wie man sich bei Mängeln an der Wohnung verhalten sollte, wann das Recht auf Mietminderung besteht und vor allem, in welcher Höhe man bei welchem Mangel die Miete mindern darf.